1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der Aktiengesellschaft nach belgischem Recht TREATEX NV (hiernach „Verkäufer“ genannt) und ihren Kunden (hiernach „Käufer“ genannt). Es wird davon ausgegangen, dass sie vom Käufer durch die einfache Tatsache akzeptiert werden, dass er die Bestellung aufgegeben hat. Der Käufer verzichtet auf die Anwendung seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Alle Tarife, technischen Daten, Angaben von Gewicht und Maßen sowie im Allgemeinen alle Spezifikationen, die vom Verkäufer mitgeteilt werden, werden nur zur Orientierung angegeben und verpflichten den Verkäufer nicht – wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die Annahme einer aufgegebenen Bestellung durch den Verkäufer erfolgt stets unter dem Vorbehalt des verfügbaren Vorrats. Wenn sich anlässlich oder nach einer Bestellung herausstellen sollte, dass der Verkäufer die bestellte Menge der Artikel nicht liefern kann, informiert der Verkäufer den Käufer schriftlich darüber, ohne dass dies in irgendeiner Weise Anlass zur Stornierung der Bestellung für den verfügbaren Teil oder zur Bezahlung irgendeiner Entschädigung durch den Verkäufer geben kann.
3. Die Bestellungen werden zu den Preisen und Bedingungen in Rechnung gestellt, die am Tag des Zustandekommens der Vereinbarung in Kraft sind. Jede Abgabe oder Steuer auf den Preisen des Verkäufers gehen stets zu Lasten des Käufers. Wenn nach dem Datum der Vereinbarung ein oder mehrere Selbstkostenpreisfaktoren (wie z. B. Ein- oder Ausfuhrsteuern auf Grundstoffen) einer Preiserhöhung unterliegen, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Preis dementsprechend zu erhöhen.
4. Lieferfristen werden vom Verkäufer nur zur Orientierung mitgeteilt. Eventuelle Überschreitungen dieser Fristen können auf keinen Fall Anlass zur Auflösung des Kaufvertrags oder zu einer Entschädigung geben.
5. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen. Die Teillieferung einer Bestellung kann auf keinen Fall die Verweigerung der Bezahlung der bereits gelieferten Waren rechtfertigen.
6. Die Lieferung erfolgt „FCA“ (frei Frachtführer, Incoterms® 2010) aus dem Lager, in dem die betroffenen Waren vom Verkäufer für den Käufer gelagert wurden, es sei denn, es wird etwas anderes auf der Rechnung aufgeführt oder vereinbart. Das Risiko des Lagerns, Ladens, Transports und Entladens trägt in diesem Fall immer der Käufer. Der Käufer ist verpflichtet, die bestellten Waren an den vorausgesetzten Liefertagen in Empfang zu nehmen (es sei denn, dass vom Verkäufer ein anderes Datum mitgeteilt wurde), anderenfalls ist der Verkäufer berechtigt, die Waren für Rechnung und auf Risiko und Kosten des Käufers zu lagern. Nach einem Zeitraum von zwei Wochen nach der vorausgesetzten Lieferung ist der Verkäufer von Rechts wegen berechtigt, die betreffenden Waren weiterzuverkaufen. In solchem Fall hat der Käufer den Verkäufer für eventuelle geringere Erträge, zusätzliche Kosten und eventuelle andere Schäden, die der Verkäufer dadurch erlitten hat, zu entschädigen.
7. Die verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung des Preises inklusive Kosten, Zinsen und eventueller Entschädigungen Eigentum des Verkäufers. Trotz des Obenerwähnten hat der Käufer das Risiko von Verlust, Wertverlust oder Verlorengehen der verkauften Waren ab dem Lieferdatum zu tragen. Bis zur effektiven Übertragung der verkauften Ware ist es dem Käufer ausdrücklich verboten, die verkaufte Ware als Zahlungsmittel zu verwenden, zu verpfänden oder mit einem dinglichen Recht oder einer Sicherheit zu belasten, und hat der Käufer auf den gelieferten Waren stets ein Zeichen anzubringen, das deutlich lesbar wiedergibt, dass die Waren Eigentum des Verkäufers sind. Der Käufer verpflichtet sich dazu, den Verkäufer von jedem Anspruch eines Dritten an den verkauften Waren unmittelbar per Einschreiben in Kenntnis zu setzen. Der Käufer hat in solch einem Fall auf eigene Kosten unmittelbar alle Maßnahmen zum Schutz des Eigentumsvorbehalts des Verkäufers zu ergreifen, inklusive Lagerung unter eigener Verwaltung, Versicherungen, Beachtung der geltenden Sicherheitsvorschriften usw.
8. Im Fall von begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, inklusive (nicht einschränkend) im Fall der versäumten oder verspäteten Zahlung von Rechnungen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, vor der Lieferung eine Anzahlung oder eine Sicherheit zu fordern, wobei der Verkäufer anderenfalls das Recht hat, den Vertrag von Rechts wegen aufzulösen.
9. Wenn der Käufer einer oder mehrerer Verpflichtungen nicht nachkommt, wie der rechtzeitigen Bezahlung (ganz oder teilweise) von Rechnungen, oder im Fall eines Protestes eines Wertpapiers, einer Pfändung oder Beschlagnahme, oder Beantragung irgendeiner Schutzmaßnahme (Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen), eines Konkurses (oder Konkursantrags), eines Zahlungsaufschubs, einer Abwicklung oder jedes anderen Sachverhalts, der darauf hindeutet oder zur Zahlungsunfähigkeit des Käufers führen kann, behält sich der Verkäufer das Recht vor, den Vertrag von Rechts wegen ohne vorangehende Mahnung aufzulösen. In solch einem Fall hat der Verkäufer das Recht, jede Anzahlung als Entschädigung zu behalten, unbeschadet des Rechts, eine höhere Entschädigung zu beweisen und zu fordern.
10. Die Bezahlung erfolgt sofort und vollständig bei der Lieferung, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. In Fall einer (ganz oder teilweise) versäumten oder verspäteten Zahlung am Verfalltag der Rechnungen werden alle noch nicht fälligen Beträge, die der Käufer von Rechts wegen schuldet, ohne vorhergehende Mahnung fällig. In solch einem Fall behält sich der Verkäufer das Recht vor, weitere Lieferungen ohne vorhergehende Mahnung, und ohne dass dies zu irgendeiner Entschädigung veranlassen kann, bis zum Tag der vollständigen Bezahlung auszusetzen.
11. Im Fall einer versäumten (oder nicht rechtzeitigen) Bezahlung einer ganzen Rechnung oder eines Teils davon am Verfalltag schuldet der Käufer von Rechts wegen ohne vorangehende Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 12 % für jeden bereits begonnenen Kalendermonat. Außerdem schuldet der Käufer eine pauschale
Entschädigung in Höhe von 15 % des unbezahlten Rechnungsbetrags mit einem Mindestbetrag von 500 EUR, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, eine höhere Entschädigung zu beweisen und zu fordern.
12. Der Käufer hat die Konformität der gelieferten Waren unmittelbar nach deren Empfang zu kontrollieren. Eventuelle Reklamationen müssen dem Verkäufer innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung per Einschreiben mitgeteilt werden. Der Gebrauch oder der Wiederverkauf, sogar eines Teils der gelieferten Waren, setzt unwiderruflich deren Genehmigung und Akzeptierung voraus.
13. Für dasjenige, das nicht zur eigenen Fabrikation des Verkäufers gehört, ist die Dauer und der Umfang der Garantie des Verkäufers immer auf die Garantie begrenzt, die der Verkäufer selbst beim Hersteller oder seinem Lieferanten in Anspruch nehmen kann. Vorbehaltlich einer anderslautenden zwingenden gesetzlichen Vorschrift ist die Garantie des Verkäufers auf, nach Wahl des Verkäufers selbst, den Ersatz der Waren innerhalb einer angemessenen Frist, die der Verkäufer dazu für notwendig hält, oder die Gutschrift der Rechnung begrenzt. Der Käufer verzichtet auf unwiderrufliche Weise auf die Anwendung der Artikel 1143 und 1144 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Alle Kosten des Ersatzes, der Rücksendung, inklusive der Versandkosten, Zollgebühren und dergleichen mehr, gehen stets zu Lasten des Käufers. Die Inanspruchnahme dieser Garantie gibt auf keinen Fall Anlass zu einer Entschädigung. Die Haftung des Verkäufers ist auf jeden Fall auf den vom Käufer effektiv bezahlten Preis der fraglichen speziellen Waren beschränkt. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf jede Forderung in Bezug auf indirekten Schaden und Folgeschaden, auf sein Recht auf kompensatorische Nichterfüllung seiner eigenen Verpflichtungen und auf Schuldenvergleich.
14. Vorbehaltlich einer anderslautenden Einigung zwischen den Parteien wird vom Verkäufer nicht erwartet, vom speziellen (technischen) Gebrauch, den der Käufer von den Waren machen wird, Kenntnis zu haben (und diesen zu berücksichtigen).
15. De Verkäufer wird von Rechts wegen von der Erfüllung des Vertrags zur Produktion/Lieferung im Fall von höherer Gewalt in der weitesten rechtlichen und faktischen Interpretation befreit. Unter höherer Gewalt wird u. a. die Situation verstanden, in der die Erfüllung des Vertrags seitens des Verkäufers ganz oder teilweise, vorübergehend oder nicht, durch Umstände, die sich außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers befinden, verhindert wird, selbst wenn dies vom Verkäufer vorhersehbar ist. Als Fälle höherer Gewalt werden betrachtet (nicht-erschöpfende Aufzählung): Erschöpfung des Vorrats, Verspätungen oder (ganz oder teilweise) Ausbleiben von Lieferungen durch die Lieferanten des Verkäufers, Vernichtung von Waren aufgrund von Unfällen, Maschinenbruch, Streik oder Aussperrung, Brand, Aufruhr, Krieg, Epidemie, Überschwemmung/Niedrigwasser und andere klimatologische Probleme oder im Allgemeinen Umstände, die die Lieferung oder den Transport des bestellten Produkts vorübergehend oder auf Dauer unmöglich machen, hoher Krankenstand, elektrische, elektronische, Internet- oder Telekommunikationsstörungen, Beschlüsse oder Interventionen von Staats wegen (einschließlich der Verweigerung oder Stornierung einer Genehmigung oder Lizenz), Treib- und Brennstoffmangel, Fehler oder Verspätungen, die auf Dritte zurückzuführen sind, usw. Darüber hinaus haftet der Verkäufer nicht für die (teilweise) Nichterfüllung seiner Verpflichtungen im Fall von geänderten (wirtschaftlichen oder anderen) Bedingungen, die der Verkäufer zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags angemessenerweise nicht vorhersehen konnte und wodurch die Erfüllung des Verkaufsvertrags unmöglich wird oder in ernsthaftem Ausmaß erschwert wird.
16. Insofern eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein sollte, soll sie durch eine rechtsgültige Klausel ersetzt werden, die sich daran so eng wie möglich anlehnt.
17. Die Nichtanwendung einer oder mehrerer Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen durch den Verkäufer wird auf keine Weise als ein Verzicht auf diese Anwendung oder Bedingungen betrachtet.
18. Alle Vereinbarungen, auf welche diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, sowie alle anderen Vereinbarungen, die daraus hervorgehen, unterliegen nach alleiniger Entscheidung des Verkäufers dem Recht des Landes des Wohnorts des Käufers oder aber dem belgischen Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 wird ausdrücklich ausgeschlossen. Alle Konflikte zwischen den Parteien über Vereinbarungen, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen sind, fallen nach alleiniger Entscheidung des Verkäufers ausschließlich unter die Zuständigkeit des Gerichts des Wohnorts des Käufers oder der Gerichte von Antwerpen (Belgien).